Die Flaschen gem Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 mssen parallel oder quer zur Lngsachse des Wagens oder Containers gelegt werden; in der Nhe der Stirnwnde mssen sie jedoch quer zur Lngsachse verladen werden.

Kurze Flaschen mit groem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) drfen auch lngs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Wagenmitte oder Containermitte zeigen mssen.

Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schtzen, befrdert werden, drfen aufrecht verladen werden.

Liegende Flaschen mssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben knnen.

Rollbare Gefe mssen mit ihrer Lngsachse parallel zu den Lngsseiten des Wagens oder Containers gelagert und gegen seitliche Bewegung gesichert sein.